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Sie haben ein geparktes Fahrzeug beschädigt. Trotz angemessener Wartezeit ist der Geschädigte nicht erschienen. Was müssen Sie tun?

Die StVO § 34 schreibt im Falle eines Unfalls vor: "(...) 6. a) solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht hat oder b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen, 7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu hat er mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass er am Unfall beteiligt gewesen ist, und seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten . (...)"
Sie dürfen den Unfallort ohne weiteres verlassen
Es ist eine angemessene Zeit zu warten, falls der Fahrer/Halter des geschädigten Fahrzeugs in der nächsten Zeit eintrifft. Der Unfallort darf nicht ohne weiteres verlassen werden.
Es genügt, Ihren Namen und Ihre Anschrift einem unbeteiligten Zeugen zu geben
Die Personalien sind dem Geschädigten mitzuteilen und nicht einem Zeugen.
Ihren Namen und Ihre Anschrift am beschädigten Fahrzeug hinterlassen und den Unfall unverzüglich der Polizei melden
Diese Regelung tritt in Kraft, wenn der Fahrer/Halter des geschädigten Fahrzeugs nicht nach angemessener Wartezeit eintrifft.

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