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Kategorie
Stoffgebiet Grundstoff
Fehlerpunkte 3

Frage-Nr.: 1.2.09-109
Sie befinden sich im Kreisverkehr. Was ist zu beachten?

Die StVO § 9 Abs. 1 schreibt vor: "Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren. (1) Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. ..." Die StVO § 9a schreibt vor: "Kreisverkehr. (1) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. Innerhalb des Kreisverkehr ist das Halten auf der Fahrbahn verboten. (2) Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht überfahren werden. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist."
Eine Mittelinsel darf nur überfahren werden, wenn dies aufgrund der Fahrzeuggröße unvermeidbar ist
Wie oben beschrieben, darf laut StVO § 9a Abs. 2 die Mittelinsel nur überfahren werden, wenn es aufgrund der Fahrzeuggröße nicht anders geht.
Das Verlassen des Kreises muss durch Blinken angezeigt werden
Das Ausfahren aus dem Kreisverkehr entspricht im Sinne der StVO einem Rechtsabbiegen. Demnach sind alle Regeln für das Abbiegen zu beachten. Wie oben beschrieben, sind dabei laut StVO § 9 Abs. 1 die Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) zu benutzen.
Im Kreisverkehr ist das Halten auf der Fahrbahn verboten
Wie oben beschrieben, ist laut StVO § 9a Abs. 1 das Halten auf der Fahrbahn verboten, wenn es sich um einen Kreisverkehr handelt.

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